In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl
erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.
Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit
des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von
Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz
und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit
Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen
Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus
ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.
Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand
auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff
und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten
Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren
geziemend dienen soll.
Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass
wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie
um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder
Landmann ist, annehmen sollen.
Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten
unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist,
die anderen entgegentreten.
Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig,
ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann,
darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals
zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem
Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so
darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den
Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.
Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt,
dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften.
Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten
Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis
seines Richters.
Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen
und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat,
bezeichnen.
Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse
dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten.
Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen
und will ein Teil sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen,
so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen.
Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand
haben.
Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten
diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden
und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn
1291 zu Anfang des Monats August.